Montag, September 20, 2010

Schwerbehinderte Sozialhilfeempfänger

Schwer behinderte Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Internetanschlusses nebst monatlicher Nutzungsgebühr. Dies hat das Verwaltungs- gericht Stuttgart entschieden. Konkret ging es um den Fall eines zu 80 Prozent körperlich behinderten Sozialhilfe- empfängers, der die Wohnung oft nicht verlassen kann. Er hatte bei seinem Landkreis die Erstattung angefallener Internetkosten beantragt (Az.: 12 K 5442/04).

Der Mann begründete sein Anliegen damit, dass er das Internet zu Informationszwecken sowie zum E-Mail-Verkehr mit seinen teilweise in Übersee lebenden Familienan- gehörigen nutze. Der Landkreis lehnte die Übernahme der Kosten ab, da als Eingliederungshilfe immer nur der behinderungsbedingte Mehraufwand bewilligbar sei.

Dieser Auffassung widersprachen die Richter. Der Mann habe einen Anspruch auf Übernahme der Kosten. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehöre vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Internet sei „ohne Zweifel ein geeignetes Mittel", um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und zu verbessern sowie am „Leben der Gemeinschaft" teilzunehmen, ließ das Gericht weiter wissen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Quelle: VbA Selbstbestimmt Leben e. V.

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